Verbote und Gesetze von Absinth

Recht und Verbote von Absinth

Es wurden Gesetze, im einstigen Geist des Prohibitionismus,  in fast allen europäischen Staaten gegen den Absinth erlassen. Weltweit wurden prohibitionistische Gesetze beschlossen, doch der Absinth ist der einzige Alkohol, den dieses Gesetz betraf. Eine Aufhebung des Gesetzes fand auch nicht nach dem Ende der Prohibition statt.

Am schnellsten reagierte Belgien bereits 1905 mit dem Verbot von Absinth auf die Ereignisse in Lausanne. Kurze Zeit später folgte Holland mit dem Verbot, das war 1907, welches aber erst 1910 erlassen wurde. In Italien wurde 1913 ein Verbot verhangen und 1912 wurde der Genuss, der Verkauf und die Herstellung von Absinth in den USA untersagt.

In Großbritannien war der Genuss von Absinth weiterhin erlaubt, da der Gehalt von Thujon 10 mg/kg nicht überschritten hatte. In Dänemark, Portugal und Spanien wurde der Absinth nicht als Gefahr angesehen, es wurden demzufolge auch keine dementsprechenden Gesetze beschlossen. In Spanien wurde weiterhin Absinth hergestellt, noch heute kommen die bekanntesten Absinthes aus dem Land.

Die Schweiz

Auf Bundesebene wurde ein eidgenössischer Initiativausschuss 1906 in der Schweiz gebildet. Ein Verbot für Absinth wurde am 15. Mai 1906 vom Großen Rat des Kantons Waadt erlassen. Im ersten Artikel wurde beschlossen, dass der Kleinverkauf des Likörs Absinth verboten ist. Ebenfalls wurde jeder Likör verboten, der eine Nachahmung von Absinth war und nur unter einem anderen Namen verkauft wurde. Da verschiedene Stellen das Gesetz als verfassungswidrig ansahen, wurde im Kanton Waadt eine Volksabstimmung vorgenommen. 167.814 der Stimmberechtigten unterschrieben das Verbot. In der Schweiz ist es nicht möglich, das Gesetz zu verändern, sondern nur die Verfassung mit einer Volksinitiative. Aus diesem Grund musste der Artikel 32, der das Verbot von Absinth betraf, in die Verfassung geschrieben werden.

Der Kanton Genf nahm 1907 das Verbot von Absinth durch eine Abstimmung an. Nach einer Parlamentsabstimmung des Schweizer Parlaments wurde am 2. Februar 1907 ein Gesetz gegen den Absinth erlassen.

1908 wurde eine Volksabstimmung unternommen, damit dieses Gesetz in die Verfassung aufgenommen werden konnte. Die Wahlbeteiligung lag bei 49 Prozent und das Ergebnis wurde mit 241.078 Stimmen für das Gesetz und 138.669 Stimmen dagegen ermittelt. Bis auf Neuenburg und Genf nahmen alle 22 Kantone an der Abstimmung teil. Der Artikel 32 wurde am 5. Juli 1908 in die Bundesverfassung der Schweiz aufgenommen. Das Absinthgesetz wurde am 7. Oktober 1910 erlassen und trat um Mitternacht in Kraft. Ab sofort waren der Verkauf, die Lagerung und die Herstellung von Absinth verboten. Für alle Betroffenen, die einen Verlust durch dieses Gesetz erlitten, zahlte die Schweizer Landesregierung an den Kanton Neuchâtel 250.000 Francs.

Frankreich und das Verbot

Am 4. August 1914 erließ die französische Regierung für den Verkauf von Absinth ein landesweites Verbot. Eine Abstimmung über dieses Verbot fand am 4. März 1915 statt, wobei die Mehrheit der Menschen dafür war. Offiziell tritt das Gesetz am 16. März 1915 in Kraft. Auch hier werden der Verkauf, die Lagerung und die Herstellung von Absinth untersagt. Ausgedehnt wird das Gesetz 1922 auf absinthähnliche Getränke, jedoch wird die Produktion von Anisées wieder erlaubt, die bis dahin verboten war.

Deutschland im Jahre 1921

In Deutschland wurde 1921 das „Gesetz über den Verkehr mit Absinth“ erlassen, in Kraft trat dieses Gesetz am 27. April 1923. Durch eine dementsprechende Aromenverordnung wurde die Verwendung von Ölen des Wermuts von 1923 bis 1933 untersagt. Die Reichsregierung erließ ein Verbot, Absinth oder ähnliche Erzeugnisse herzustellen bzw. die Zutaten einzuführen, zu verkaufen oder vorrätig zu haben. Selbst das Erstellen der Rezepte wurde verboten. Bei einer Zuwiderhandlung wurde bis zu einem Jahr eine Gefängnisstrafe oder eine Geldstrafe von 500.000 Mark verhangen.

Österreich und Tschechien

In Österreich wurde, wie in Deutschland, 1923 Absinth verboten, er wurde als illegales Abtreibungsmittel und Droge eingestuft. Erst 1930 wurde ein Verbot für Absinth in der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik erlassen.

Außer in Österreich wurde der Absinth in allen Ländern in Schwarzbrennereien hergestellt.

Die Aufhebung der Verbote und Gesetze

In Deutschland wurde das Verbot von Absinth schon 1981 aufgehoben, jedoch fand die Aromenverordnung immer noch Anwendung, im Bezug auf Thujon und das Öl von Wermut, es wurde weiterhin untersagt. Somit konnte kein Absinth verkauft werden. Erst mit dem Beschluss vom 27. September 1991, der die EU-Richtlinie von 1988 übernahm, war Thujon mit einer bestimmten Höchstmenge in alkoholischen Getränken erlaubt.

In der Schweiz wurde am 1. Januar 2000 der Artikel 32 aus der Schweizer Bundesverfassung gestrichen. Trotz allem bleibt das Verbot von Absinth in der Lebensmittelverordnung und -gesetz bestehen. Seit 2001 kann ein Hersteller von Absinth die staatliche und kantonische Erlaubnis für den Verkauf und die Produktion erhalten.

Mit Hilfe der neuen Aromenverordnung und dem Wegfall der europäischen Handelsgrenzen wurde der Absinth wieder neu entdeckt. Doch durch das jahrzehntelange Verbot ist vielen Menschen der Absinth kein Begriff mehr. Selbst heutzutage ist der Absinth nur schwer erhältlich, da sich viele Lokale und auch der Handel nicht entschließen können, ihn in ihr Angebot aufzunehmen. Der Absinth gilt noch heute als eine Art Modeerscheinung und der Verkauf ist nicht sicher.

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